§ 1 Name des Vereins
Der Verein trägt den Namen: Deutsche Gesellschaft für spezialisierte Zahnärzte e.V.. Er hat seinen Sitz in Bonn und wird in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die:
- Förderung fortbildungsorientierter zahnärztlicher Kollegen mit langjährig zahnmedizinischer Berufserfahrung, auf der Grundlage anerkannt wissenschaftlicher, evidenzbasierter Studienergebnisse:
- in allen Bereichen der Zahnheilkunde im Sinne eines „ zahnärztlichen Generalisten“
- in Teilbereichen der Zahnheilkunde im Sinne einer zahnärztlichen Spezialisierung oder Tätigkeitsschwerpunktes
- zur Weiterbildung zum „Spezialist DGfsZ“
- Durchführung von offenen, auch für Nichtmitglieder zugänglichen Fortbildungen, die den aktuellen Stand der zahnmedizinischen Wissenschaft und Praxis widerspiegeln mit dem Ziel, den Ausbildungsstand und die praktischen Fähigkeiten teilnehmender Zahnärzte zu fördern, die Qualität zahnärztlichen Handelns zu optimieren, um so für Patienten Behandlungsergebnisse mit höchster Nachhaltigkeit zu erzielen.
- Förderung der öffentlichen Gesundheitsfürsorge durch Erarbeitung innovativer Behandlungskonzepte sowie einer praxisgerechten und patientenorientierten Umsetzung derselben.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ein angemessener Auslagenersatz ist zulässig.
§ 4 Mitgliedschaft
Voraussetzung für die Aufnahme in die DGfsZ
- Mindestens 10 jährig selbständige zahnärztliche Tätigkeit in eigener Praxis oder durch selbständige Tätigkeit und/oder in leitender/geschäftsführender Funktion in einer zahnmedizinischen Einrichtung.
- Spezialisierung in mindestens zwei Teilbereichen der Zahnmedizin, nachgewiesen durch
a) fachzahnärztliche Ausbildung,
b) abgeschlossene curriculare Ausbildung einer von der DGZMK (Deutschen Gesellschaft für Zahn, Mund, und Kieferheilkunde ) anerkannten Fachgesellschaft mit Zertifizierung,
c) Fortbildungsnachweise die b) gleichzusetzen sind
- Aufnahmeempfehlung durch zwei DGfsZ – Mitglieder
- Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme des Antragstellers
Mitglied kann jede/r approbierte Zahnärztin/-arzt sein. Wahl- und stimmberechtigt sind nur niedergelassene Zahnärzte/ärztinnen, die ihren Beruf ausüben.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Durch Beschluss des Vorstandes muss sie innerhalb von 2 Monaten angenommen oder abgelehnt werden.
Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins.
§ 5 Pflichten
Jedes Mitglied verpflichtet sich, seine Praxis nach den Zielen und Beschlüssen des Vereins zu führen und sich permanent fortzubilden.
Der Verein stützt sich auf die Solidarität seiner Mitglieder. Gravierende oder wiederholte Verstöße gegen die Satzung ziehen den Vereinsausschluss nach sich.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Tod
- durch Kündigung: Der Austritt ist unter einer dreimonatigen
Kündigungsfrist am 30.6. bzw. 31.12. eines jeden Jahres zulässig.
- durch Ausschluss, den der Vorstand einstimmig beschließt
a) wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen der Gesellschaft schädigt
b) aus einem sonstigen wichtigen Grund, den der Vorstand einstimmig beschließt
c) wenn sich das Mitglied trotz Mahnung mit eingeschriebenem Brief mehr als einen Jahresbeitrag im Rückstand/Zahlungsverzug befindet.
Der Ausschluss ist vom Vorstand zu beschließen und dem ausgeschlossenen
Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Zuvor ist das betreffende Mitglied zu hören, es sei denn es verzichtet schriftlich auf die Anhörung oder äußert sich nicht innerhalb von vier Wochen.
Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Ausschlussnachricht beantragen, dass die nächste Mitgliederversammlung über seinen Ausschluss beschließt. Der Antrag hat aufschiebende Wirkung.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag
Die Einnahmen der Gesellschaft bestehen aus Mitgliedsbeiträgen,
Spenden und Einnahmen aus Veranstaltungen.
Die Aufnahmegebühr beträgt 200,00 Euro. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird jährlich neu durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag muss dabei kostendeckend sein.
Die Beitragsfälligkeit und den Beitragseinzug, ausschließlich per Lastschrift, regelt der Vorstand.
§ 9
-
§ 10 Organe
Die Organe sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 11 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
a) die Wahl und die Abberufung des Vorstandes
b) die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Geschäftsberichts
c) Satzungsänderungen
d) Auflösung des Vereins
e) die Wahl des Kassenprüfers
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal zu Beginn eines Geschäftsjahres einberufen. Die Einladung hat schriftlich mit einer Frist von sechs Wochen zu erfolgen. Eine Mitgliederversammlung wird zusätzlich durch Abstimmung in der letzten Mitgliederversammlung, auf schriftlichen Antrag von 1/3 der Mitglieder oder, wenn es der Vorstand für erforderlich hält einberufen.
- Zur Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von 1/3 der Mitglieder erforderlich Ist eine Mitgliederversammlung 20 Minuten nach geplantem Beginn nicht beschlussfähig, kann ohne gesonderte Ladungsfrist eine weitere Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Diese ist beschlussfähig, auch wenn weniger als 1/3 der Mitglieder anwesend sind.
- Beschlüsse nach § 11 c) bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen, Beschlüsse nach § 11 d) bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen. Für andere Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen.
- Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 12 Vorstand
- Der Vorstand besteht des Vereins besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender)
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart
e) dem Fortbildungsreferenten
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für die Dauer von 3 Jahren. Der Vorstand beleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er legt einen Geschäftsbericht und die Jahresrechnungen vor.
- Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins genügt die Zeichnung durch den Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und eines weiteren Mitglieds des Vorstandes.
§ 13 Vorstandssitzungen
- Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal pro Jahr, schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von einer Woche zu Sitzungen ein. Er muss ihn innerhalb von zwei Wochen einberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies fordern.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand einen Vertreter, der das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahrnimmt. In der Mitgliederversammlung wird ein Nachfolger bis zum Ablauf der Amtszeit des Vorstandes gewählt.
- Über die Vorstandssitzung und deren Beschlüsse wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 14 Auflösung der Gesellschaft
Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines steuerbegünstigenden Zweckes fällt das gesamte Vermögen – nach Auflösung der Verbindlichkeiten – an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS) in Bremen, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Bonn, den 07.05.2010